Art. 20 – Hinzufügung von Daten bei Widerlegung der Annahme, dass ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts nicht erfüllt

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

Unbeschadet des Artikels 22 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen für einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, kein eigenes persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder wenn für solch einen Drittstaatsangehörigen kein letzter einschlägiger Ein-/Ausreisedatensatz existiert, davon ausgehen, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.
In dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall gilt Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399, und wenn die Annahme gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung widerlegt wird, gehen die zuständigen Behörden wie folgt vor:
a)Sie legen gegebenenfalls im EES ein persönliches Dossier zu diesem Drittstaatsangehörigen an;
b)sie aktualisieren den letzten Ein-/Ausreisedatensatz durch Eingabe der fehlenden Daten gemäß den Artikeln 16 und 17 der vorliegenden Verordnung, oder
c)sie löschen ein vorhandenes Dossier, wenn Artikel 35 der vorliegenden Verordnung dies vorsieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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