Art. 21 – Ausweichverfahren, wenn die Eingabe von Daten technisch nicht möglich ist oder für den Fall, dass das EES ausfällt

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Wenn es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES einzugeben, oder bei einem Ausfall des Zentralsystems des EES werden die in den Artikeln 16 bis 20 genannten Daten vorübergehend in der einheitlichen nationalen Schnittstelle gespeichert. Ist dies nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend in einem elektronischen Format lokal gespeichert. In beiden Fällen werden die Daten in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde. Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nötigen Ressourcen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden kann.
(2)Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 nimmt die Grenzbehörde in Ausnahmesituationen, in denen die Eingabe von Daten sowohl in das Zentralsystem des EES als auch in die einheitliche nationale Schnittstelle oder die vorübergehende lokale Speicherung in einem elektronischen Format technisch nicht möglich ist, eine manuelle Speicherung der Daten gemäß den Artikeln 16 bis 20 der vorliegenden Verordnung vor, mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Ein- oder Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen an. Diese Daten werden in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch machbar ist. Tritt eine der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ausnahmesituationen ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über das Abstempeln der Reisedokumente. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften über die der Kommission zu übermittelnden Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Im EES wird angegeben, dass die in den Artikeln 16 bis 20 genannten Daten aufgrund eines Ausweichverfahrens eingegeben wurden und dass die biometrischen Daten in dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels angelegten persönlichen Dossier fehlen. Die biometrischen Daten werden beim nächsten Grenzübertritt in das EES eingegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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