Art. 22 – Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die zuständigen Grenzbehörden die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den 180 Tagen vor der Ein- beziehungsweise Ausreise und prüfen hierfür neben den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten, um bei der Ein- und Ausreise von für einen Kurzaufenthalt zugelassenen Drittstaatsangehörigen zu überprüfen, ob diese die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten haben und um gegebenenfalls bei der Einreise zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige die Zahl der mit ihrem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visum zulässigen Einreisen überschritten haben.
(2)Wenn ein Drittstaatsangehöriger vor der Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und dieses erst nach der Inbetriebnahme des EES verlässt, wird bei der Ausreise ein persönliches Dossier zu der betreffenden Person angelegt und das Einreisedatum gemäß dem Stempel im Reisepass im Ein-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 Absatz 2 festgehalten. Diese Bestimmung ist nicht auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten 180 Tage nach Inbetriebnahme des EES beschränkt. Bei Abweichungen zwischen dem Einreisestempel und den EES-Daten ist der Stempel maßgebend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 22 REG_2017_2226 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 22 REG_2017_2226 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.