Art. 25 – Nutzung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in nationale Erleichterungsprogramme

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 8d der Verordnung (EU) 2016/399 führen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in nationale Erleichterungsprogramme gemäß dem genannten Artikel und zum Zwecke der Annahme von Entscheidungen über solche Anträge — unter anderem der Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme in die nationalen Erleichterungsprogramme oder die Aufhebung oder Verlängerung der Aufnahmebewilligung — im Einklang mit dem genannten Artikel eine Abfrage im EES durch.
(2)Die zuständigen Behörden erhalten Zugang, um Suchabfragen anhand eines oder mehrerer der folgenden Datenelemente durchzuführen: a) Daten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c oder Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, b) Fingerabdruckdaten oder Fingerabdruckdaten in Verbindung mit dem Gesichtsbild.
(3)Ergibt die Suchabfrage anhand der Datenelemente nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im persönlichen Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätze sowie aller Einreiseverweigerungsdatensätze, die mit diesem persönlichen Dossier verknüpft sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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