Art. 28 – Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

Aus dem EES gemäß diesem Kapitel abgerufene Daten dürfen nur in Einzelfällen, in denen dies erforderlich ist, und nur im Einklang mit dem Zweck, für den sie abgerufen wurden, und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union — insbesondere den Datenschutzbestimmungen — und nur so lange in nationalen Dateien gespeichert werden, wie in dem jeweiligen Einzelfall unbedingt erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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