Art. 30 – Europol

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Europol benennt eine seiner operativen Stellen als „benannte Europol-Stelle“ und ermächtigt diese, über die zentrale Europol-Zugangsstelle nach Absatz 2 Zugang zum EES zu beantragen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen und zu stärken.
(2)Europol benennt eine mit ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten ausgestattete spezialisierte Stelle als zentrale Europol-Zugangsstelle. Die zentrale Europol-Zugangsstelle prüft, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum EES gemäß Artikel 33 erfüllt sind. Die zentrale Europol-Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung unabhängig wahr und nimmt in Bezug auf den Ausgang ihrer Prüftätigkeiten keine Anweisungen von der genannten benannten Europol-Stelle entgegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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