Art. 33 – Verfahren und Bedingungen für den Zugriff auf EES-Daten durch Europol

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Europol kann Abfragen im EES durchführen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Abfrage ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu verstärken; b) die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig; c) es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der EES-Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beiträgt, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt.
(2)Der Zugang zum EES als Instrument für die Identifizierung von unbekannten Verdächtigen, Straftätern oder mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die vorrangige Abfrage von Daten, die in für Europol technisch und rechtlich zugänglichen Datenbanken gespeichert sind, nicht zur Identifizierung der betreffenden Person geführt hat. Ein Antrag auf eine Abfrage im VIS zu derselben betroffenen Person kann parallel zu einem Antrag auf eine Abfrage im EES gemäß den im Beschluss 2008/633/JI festgelegten Bedingungen gestellt werden.
(3)Die in Artikel 32 Absätze 3, 4 und 5 festgelegten Bedingungen gelten entsprechend.
(4)Die benannte Stelle von Europol kann bei der in Artikel 30 Absatz 2 genannten zentralen Zugangsstelle von Europol einen begründeten elektronischen Antrag auf Abfrage aller oder bestimmter EES-Datenstellen. Nach Eingang eines Antrags auf Zugang überprüft die zentrale Europol-Zugangsstelle, ob die Zugangsbedingungen gemäß Absätze 1 und 2 dieses Artikels erfüllt sind. Sind alle Zugangsbedingungen erfüllt, bearbeitet das ordnungsgemäß befuge Personal der zentralen Europol-Zugangsstelle die Anträge. Die EES-Daten, auf die zugegriffen wird, werden der benannten Europol-Stelle so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.
(5)Europol verarbeitet die durch Abfrage von EES-Daten erlangten Informationen nur mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Stelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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