Art. 55 – Überwachung durch die Aufsichtsbehörde

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Kapiteln II, III, V und VI der vorliegenden Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an das und vom EES, unabhängig überwacht.
(2)Die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde gewährleistet, dass mindestens alle drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES die Datenverarbeitungsvorgänge in der nationalen Grenzinfrastruktur nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfung können bei den Evaluierungen, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (43) eingerichteten Mechanismus durchgeführt werden, herangezogen werden. Die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich die Zahl der Anträge auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung oder auf Beschränkung der Bearbeitung von Daten, die getroffenen Folgemaßnahmen und die Zahl der Berichtigungen, Vervollständigungen, Löschungen, und Beschränkungen der Bearbeitung die auf Antrag der betroffenen Personen vorgenommen wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden, und Zugang zur Beratung durch Personen mit ausreichendem Wissen über biometrische Daten hat.
(4)Die Mitgliedstaaten liefern der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde alle von ihr erbetenen Informationen, insbesondere zu den Tätigkeiten, die gemäß Artikel 38, Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 43 durchgeführt wurden. Die Mitgliedstaaten gewähren der nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 errichteten Aufsichtsbehörde Zugang zu ihren Protokollen nach Artikel 46 und ermöglichen ihr jederzeit Zutritt zu allen ihren mit dem EES in Verbindung stehenden Gebäuden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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