Art. 58 – Schutz personenbezogener Daten, auf die gemäß Kapitel IV zugegriffen wird

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass nationales Recht und nationale Verwaltungsvorschriften, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassen wurden, auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum EES gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten, auch hinsichtlich der Rechte der Personen, auf deren Daten zugegriffen wird.
(2)Die Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichtet wurde, überwacht die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das und vom EES. Artikel 55 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.
(3)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 und wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht.
(4)Personenbezogene Daten, auf die im EES im Einklang mit Kapitel IV zugegriffen wird, dürfen nur für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls verarbeitet werden, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden.
(5)Das Zentralsystem des EES, die benannten Behörden, die zentralen Zugangsstellen und Europol führen Aufzeichnungen über Abfragen, damit die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichtete Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der nationalen Datenschutzvorschriften bei der Datenverarbeitung überwachen können. Außer zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten sowie die Abfrageaufzeichnungen nach Ablauf von 30 Tagen aus allen Dateien des Mitgliedstaats und Europols gelöscht, es sei denn, diese Daten und Aufzeichnungen sind für eine bestimmte laufende strafrechtliche Ermittlung, für die sie von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 58 REG_2017_2226 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 58 REG_2017_2226 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.