Art. 56 – Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Überwachung der das EES betreffenden Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA zuständig und stellt sicher, dass diese Verarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und mit der vorliegenden Verordnung erfolgt.
(2)Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass mindestens alle drei Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, eu-LISA und den Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA erhält vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)eu-LISA liefert die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten verlangten Informationen, gewährt ihm Zugang zu allen Dokumenten und zu den Protokollen der Agentur nach Artikel 46 und ermöglicht ihm jederzeit Zutritt zu allen ihren Gebäuden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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