Art. 59 – Protokollierung und Dokumentierung

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

(1)Die Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus Anträgen auf Zugang zu EES-Daten im Einklang mit Kapitel IV resultieren, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie der Datenintegrität und -sicherheit und zur Eigenkontrolle protokolliert oder dokumentiert werden.
(2)Das Protokoll oder die Dokumentation enthält stets folgende Angaben: a) den genauen Zweck des Antrags auf Zugang zu EES-Daten, einschließlich Angaben zur betreffenden terroristischen und sonstigen schweren Straftat, und im Falle Europols den genauen Zweck des Antrags auf Zugang; b) die angegebenen hinreichenden Gründe, aus denen kein Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchgeführt wurde, wie dies in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung vorgesehen ist; c) das nationale Aktenzeichen; d) das Datum und den genauen Zeitpunkt des Antrags der zentralen Zugangsstelle auf Zugang zum Zentralsystem des EES; e) die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabfrage beantragt hat; f) gegebenenfalls die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens gemäß Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung; g) die für die Abfrage verwendeten Daten; h) nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder der Verordnung (EU) 2016/794 die einzigartige Benutzeridentität des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage angeordnet hat.
(3)Die Protokolle oder Dokumentationen dürfen nur zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 72 der vorliegenden Verordnung dürfen nur Protokolle verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Die gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 errichtete Aufsichtsbehörde, die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit zuständig ist, hat auf Antrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Protokollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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