ErwGr. 28

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

Anträge auf Zugang zu EES-Daten sollten von den operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden bei der zentralen Zugangsstelle gestellt und ordnungsgemäß begründet werden. Die zur Beantragung des Zugangs zu den EES-Daten berechtigten operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden sollten nicht als Prüfstellen fungieren. Die zentrale Zugangsstelle sollte eine Stelle oder Einrichtung sein, die gemäß dem nationalen Recht zur Ausübung hoheitlicher Gewalt befugt ist, und sie sollte in der Lage sein, aufgrund der Qualität und der Anzahl ihrer Mitarbeiter in jedem Fall wirksam zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum EES erfüllt sind. Die zentralen Zugangsstellen sollten unabhängig von den benannten Behörden handeln und damit betraut werden, die genaue Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Zugangsbedingungen unabhängig zu gewährleisten. Falls in dringenden Fällen ein frühzeitiger Zugang erforderlich ist, um auf eine konkrete gegenwärtige Gefahr im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten reagieren zu können, sollte die zentrale Zugangsstelle in der Lage sein, den Antrag unverzüglich zu bearbeiten, und die Überprüfung danach durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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