ErwGr. 7

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass sämtliche zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet über alle Mindestbefugnisse verfügen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Mitgliedstaaten sollten beschließen können, nicht jeder zuständigen Behörde alle Befugnisse zu übertragen sofern gewährleistet ist, dass jede dieser Befugnisse bei jedem Verstoß nach dieser Verordnung im Bedarfsfall wirksam und soweit erforderlich ausgeübt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten zudem befugt sein, nach Maßgabe dieser Verordnung zu beschließen, dass bestimmte Aufgaben auf benannte Stellen übertragen werden oder dass die zuständigen Behörden ermächtigt werden, Verbraucherorganisationen, Unternehmerverbände, benannte Stellen oder weitere betroffene Personen zur Wirksamkeit der von einem Unternehmer vorgeschlagenen Zusage zur Einstellung des Verstoßes nach dieser Verordnung zu konsultieren. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht verpflichtet sein, benannte Stellen in die Anwendung dieser Verordnung einzubinden oder vorzusehen, dass Verbraucherorganisationen, Unternehmerverbände, benannte Stellen oder weitere betroffene Personen zur Wirksamkeit der vorgeschlagenen Zusagen zur Einstellung des Verstoßes nach dieser Verordnung konsultiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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