ErwGr. 10

REG_2017_335 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren

Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren der Lebensmittelunterkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ wie folgt zugelassen werden: Süßwaren mit hartem Überzug (Bonbons und Lutscher), Süßwaren mit weichem Überzug (Kaubonbons, Fruchtgummis und Schaumzuckerwaren/Marshmallows), Lakritz, Nugat und Marzipan (Höchstmenge 350 mg/kg); stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen (Höchstmenge 670 mg/kg) und Kleinstsüßwaren zur Erfrischung des Atems (Höchstmenge 2 000 mg/kg).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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