ErwGr. 41

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Um Verstöße leichter verfolgen zu können und die Korrekturmaßnahmen des betroffenen Unternehmers zu optimieren, sollten die Ergebnisse amtlicher Kontrollen schriftlich festgehalten werden und dem Unternehmer sollte auf Antrag eine Kopie zugeleitet werden. Wenn Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen kontinuierlich oder regelmäßig anwesend sein muss, um die Tätigkeiten des Unternehmers zu überwachen, wäre es unverhältnismäßig, über die einzelnen Inspektionen oder Besuche bei dem Unternehmer jeweils schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen. In diesen Fällen sollten die schriftlichen Aufzeichnungen in Intervallen erstellt werden, die es den zuständigen Behörden und dem Unternehmer ermöglichen, sich regelmäßig über den Stand der Einhaltung zu informieren; festgestellte Mängel oder Verstöße sollten ihnen umgehend mitgeteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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