ErwGr. 44

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Unter der Voraussetzung, dass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in der gesamten Lebensmittelkette sichergestellt ist und internationale Normen und Verpflichtungen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine effiziente Organisation der amtlichen Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung ermitteln können, welche Mitarbeiter am besten geeignet sind, diese Kontrollen durchzuführen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, in denen spezifische Fähigkeiten für ein fundiertes Ergebnis der amtlichen Kontrollen erforderlich sind, amtliche Tierärzte, amtliche Pflanzengesundheitsinspektoren und andere eigens benannte Personen einsetzen müssen. Dies sollte nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berühren, auch in Fällen, in denen dies nach dieser Verordnung nicht zwingend vorgeschrieben ist, amtliche Tierärzte (auch für amtliche Kontrollen von Geflügel und Hasentieren), Pflanzengesundheitsinspektoren oder andere eigens benannte Personen einzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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