ErwGr. 45

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Zwecks Entwicklung neuer Kontrollmethoden und -techniken für amtliche Kontrollen der Fleischproduktion sollte es den zuständigen Behörden gestattet sein, nationale Maßnahmen zu erlassen, um in ihrer Dauer und Tragweite begrenzte Pilotprojekte durchzuführen. Diese Maßnahmen sollten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Unternehmer alle für die Fleischproduktion geltenden grundlegenden Bestimmungen, einschließlich der Anforderung, dass das Fleisch sicher und für den menschlichen Verzehr geeignet ist, einhalten. Um zu gewährleisten, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Auswirkungen dieser nationalen Maßnahmen vor ihrer Annahme zu bewerten und sich dazu zu äußern und somit die geeignetsten Maßnahmen treffen zu können, sollte die Kommission im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und für die Zwecke dieser Artikel von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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