ErwGr. 42

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Die Unternehmer sollten mit den zuständigen Behörden, beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben übertragen wurden, uneingeschränkt zusammenarbeiten, damit die amtlichen Kontrollen reibungslos verlaufen und die zuständigen Behörden andere amtliche Tätigkeiten wahrnehmen können. Die Unternehmer, die für eine in die Union verbrachte Sendung verantwortlich sind, sollten alle verfügbaren Informationen über diese Sendung zur Verfügung stellen. Alle Unternehmer sollten den zuständigen Behörden mindestens die Informationen zur Verfügung stellen, die zu ihrer Identifizierung, zur Identifizierung ihrer Tätigkeiten und der Unternehmer, die sie beliefern und von denen sie beliefert werden, erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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