ErwGr. 95

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

In Anbetracht der besonderen Situation des Pflanzensektors, der bisher nicht in gleichem Umfang wie andere Waren, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, Kontrollen unterlag, ist es wichtig, dass die Einführung des neuen Systems so reibungslos und unterbrechungsfrei wie möglich erfolgt. Aus diesem Grund sind besondere Bestimmungen im Hinblick auf den Zeitplan für die Annahme der einschlägigen delegierten Rechtsakte vorzusehen. Es erscheint ferner gerechtfertigt, für den Pflanzensektor eine Ausnahme von der Verpflichtung zu Dokumentenprüfungen an den Grenzkontrollstellen im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen vorzusehen, von denen ein geringes Risiko ausgeht, und Dokumentenprüfungen aus einer Entfernung zu einer Grenzkontrollstelle bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu gestatten, wenn diese Fernkontrollen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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