ErwGr. 98

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, unter anderem in Bezug auf die Bestimmungen über Audits, das Format von Bescheinigungen und anderen Dokumenten, die Errichtung computergestützter Informationsmanagementsysteme, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und zuständigen Behörden sowie zwischen zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden, die Methoden für die Probenahme und für Laboranalysen, -tests und -diagnosen sowie deren Validierung und Auswertung, die Rückverfolgbarkeit, die Erstellung von Listen der zu kontrollierenden Tiere oder Waren sowie der Länder oder Gebiete, aus denen bestimmte Tiere und Waren in die Union ausgeführt werden dürfen, die Ankündigung von Sendungen, den Informationsaustausch, Grenzkontrollstellen, Absonderung und Quarantäne, die Genehmigung von Kontrollen der Drittländer vor der Ausfuhr, Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken oder zur Beendigung weitreichender schwerer Verstöße im Zusammenhang mit bestimmten Tieren oder Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die Anerkennung von Drittländern oder Drittlandsgebieten, die Garantien geben können, die denen der Union gleichwertig sind, und den Entzug dieser Anerkennung sowie Schulungen und Austauschprogramme für das Personal der Mitgliedstaaten und die in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel zur Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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