ErwGr. 96

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, damit sie die Verweise auf europäische Normen sowie die Anhänge II und III dieser Verordnung ändern kann, um den legislativen, technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die vorliegende Verordnung um besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in den von dieser erfassten Bereichen zu ergänzen; dies umfasst unter anderem Bestimmungen über die Qualifizierung und Schulung von Personal, über zusätzliche Verantwortungsbereiche und Aufgaben der zuständigen Behörden, über die Befreiung von Laboratorien von der Akkreditierung in bestimmten Fällen, über bestimmte Ausnahmen bei den amtlichen Kontrollen an der Grenze, über die Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, über die Aufstellung der Bedingungen, die bestimmte Tiere oder Waren erfüllen müssen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, über zusätzliche Anforderungen an Referenzlaboratorien und Referenzzentren der Europäischen Union und zusätzliche Aufgaben dieser Einrichtungen, über zusätzliche Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (44) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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