Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2017_880 · mit Regelungen über die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel festgelegt wurde, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurde, auf andere Tierarten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.„Referenztierart/Referenzlebensmittel/Referenzgewebe“ eine Tierart/ein Lebensmittel/ein Gewebe, für die/das auf der Grundlage geeigneter und vollständiger Daten Rückstandshöchstmengen festgelegt wurden;
2.„betreffende Tierart/betreffendes Lebensmittel/betreffendes Gewebe“ eine Tierart/ein Lebensmittel/ein Gewebe, für die/das eine Extrapolation in Erwägung gezogen wird;
3.„Haupttierarten“ Rinder, Fleischschafe, Schweine, Hühner und Eier sowie Salmoniden;
4.„Nebentierarten“ alle Tierarten, die nicht zu den Haupttierarten zählen;
5.„verwandte Tierarten“ Tierarten, die derselben Kategorie der der Lebensmittelgewinnung dienenden Art der Wiederkäuer, Monogastriden, Säugetiere, Vögel oder Fische angehören;
6.„nicht verwandte Tierarten“ Tierarten, die anderen Kategorien der der Lebensmittelgewinnung dienenden Arten angehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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