Art. 3 – Grundsätze der Extrapolation

REG_2017_880 · mit Regelungen über die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel festgelegt wurde, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurde, auf andere Tierarten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die EMA erwägt die Extrapolation von Rückstandshöchstmengen, wenn für den pharmakologisch wirksamen Stoff eine Rückstandshöchstmenge vorliegt oder der Status „Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ festgelegt ist und auf die betreffende Tierart folgende Bedingungen zutreffen:
1.Sie ist mit einer Referenztierart für die Haupttierarten verwandt, für die in Bezug auf das betreffende Gewebe/Lebensmittel Rückstandshöchstmengen festgelegt wurden oder der Status „Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ festgelegt ist.
2.Sie ist mit einer Referenztierart für die Nebentierarten verwandt, für die in Bezug auf das betreffende Gewebe/Lebensmittel Rückstandshöchstmengen festgelegt wurden oder der Status „Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ festgelegt ist.
3.Sie ist nicht mit der Referenztierart verwandt, für die in Bezug auf das betreffende Gewebe/Lebensmittel Rückstandshöchstmengen festgelegt wurden oder der Status „Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ festgelegt ist.
4.Es wurde eine Rückstandshöchstmenge für die betreffende Tierart festgelegt, nicht aber für das betreffende Gewebe/Lebensmittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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