Art. 6 – Extrapolation zwischen nicht verwandten Tierarten sowie von einer Referenztierart für die Nebentierarten auf eine betreffende Tierart der Haupttierarten

REG_2017_880 · mit Regelungen über die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel festgelegt wurde, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. die Anwendung einer Rückstandshöchstmenge, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einer oder mehreren Tierarten festgelegt wurde, auf andere Tierarten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Wenn die EMA erwägt, Rückstandshöchstmengen zwischen nicht verwandten Tierarten bzw. von einer Referenztierart für die Nebentierarten auf eine betreffende Tierart der Haupttierarten zu extrapolieren, wendet sie folgende Kriterien an:
a)Die Extrapolation von Neben- auf Haupttierarten im Verhältnis 1:1 ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Stoffwechsel bei der Referenztierart und bei der betreffenden Tierart erwiesenermaßen ähnlich funktioniert.
b)Wird eine Extrapolation zwischen nicht verwandten Arten (einschließlich Nebentierarten) erwogen, kann der Antragsteller aufgefordert werden, stoffspezifische Informationen vorzulegen, die untermauern, dass der Stoffwechsel bei der Referenztierart und bei der betreffenden Tierart ähnlich ist.
c)Wurden Rückstandshöchstmengen für mehr als eine nicht verwandte Tierart festgelegt, wird auf die betreffende Tierart diejenige Reihe an Rückstandshöchstmengen im Verhältnis 1:1 extrapoliert, die zu der geringsten Aufnahme durch die Verbraucher führt.
d)Bei spezifischen Unsicherheiten in Bezug auf die Daten kann die EMA erwägen, weitere spezifische Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen.
e)Der Status „Keine Rückstandshöchstmenge(n)“ kann auf die betreffende Tierart extrapoliert werden, wenn der Stoffwechsel ähnlich funktioniert.
f)Rückstandshöchstmengen können dann direkt von Landtieren auf Fische mit Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen extrapoliert werden, wenn es sich bei der Ausgangsverbindung um den Markerrückstand handelt und die Rückstandshöchstmenge für die Referenztierart in Bezug auf den Muskel festgelegt wurde;
g)Es wird nicht von Fischen auf Säugetiere/Vogelarten extrapoliert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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