Art. 14 – Finanzausstattung

REG_2018_1091 · über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

(1)Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms zur Datenerhebung für das Referenzjahr 2020, einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2018-2020 auf 40 000 000 EUR, die aus dem mehrjährigen MFR 2014-2020 gedeckt werden.
(2)Nach Inkrafttreten des mehrjährigen MFRs für die Zeit nach 2020 wird der Betrag für den Zeitraum nach 2020 auf Vorschlag der Kommission durch das Europäische Parlament und den Rat festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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