(1)Bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen gewährleistet die Kommission den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch konsequente und wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2)Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Dritten, die direkt oder indirekt Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
(3)Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann bei allen mittelbar oder unmittelbar durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß den Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (22) niedergelegt sind, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieser Verordnung direkt oder indirekt finanzierten Vertrag Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.
(4)Der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ist in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
(5)Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, schließen der Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Auftragnehmers oder des Begünstigten ein, beteiligte Dritte zur ausdrücklichen Anerkennung dieser Befugnisse für die Kommission, den Rechnungshof und das OLAF zu verpflichten.
(6)Die Absätze 4 und 5 gelten unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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