(1)Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu folgenden Zwecken Finanzhilfen: a) Entwicklung oder Umsetzung von Datenanforderungen oder beides; b) Entwicklung von Methoden zur Modernisierung statistischer Systeme, die auf Qualitätssteigerungen oder auf Kostensenkungen abzielen sowie die Verwaltungsbelastungen bei der Erstellung integrierter Statistiken zu Landwirtschaftlichen Betrieben unter Einsatz der in Artikel 4 genannten Quellen und Methoden senken.
(2)Zur Kostendeckung der Datenerhebungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 werden den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 14 festgelegten Finanzausstattung Finanzhilfen gewährt.
(3)Der in Absatz 2 genannte Finanzbeitrag der Union darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen, wobei die Maximalbeträge der Absätze 4 und 5 gelten.
(4)Für die Gesamtkosten der Kern- und Moduldatenerhebungen für das Jahr 2020 ist der Finanzbeitrag der Union auf die nachstehenden Maximalbeträge beschränkt: a) jeweils 50 000 EUR für Luxemburg und Malta, b) jeweils 1 000 000 EUR für Österreich, Kroatien, Irland und Litauen, c) jeweils 2 000 000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich, d) jeweils 3 000 000 EUR für Griechenland, Spanien und Frankreich, e) jeweils 4 000 000 EUR für Italien, Polen und Rumänien und f) jeweils 300 000 EUR für alle anderen Mitgliedstaaten.
(5)Für die Kern- und Moduldatenerhebungen in den Jahren 2023 und 2026 werden die Maximalbeträge des Absatzes 4 um 50 % reduziert, wobei die Bestimmungen des mehrjährigen MFRs für die Zeit nach 2020 gelten.
(6)Für die Erhebung der Ad-hoc-Daten im Sinne von Artikel 9 gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und den weiteren in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen Behörden Finanzhilfen zur Kostendeckung der Durchführung einer Ad-hoc-Datenerhebung. Diese finanzielle Beteiligung der Union darf 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
(7)Der Finanzbeitrag der Union für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Finanzhilfen wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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