Art. 12 – Übermittlung der Daten und Metadaten und Fristen

REG_2018_1091 · über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

(1)Für das Referenzjahr 2020 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 15 Monaten nach dem Abschluss des Referenzjahres validierte Kern- und Moduldaten sowie einen Qualitätsbericht.
(2)Für die Referenzjahre 2023 und 2026 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Referenzjahres validierte Kern- und Moduldaten sowie einen Qualitätsbericht.
(3)An die Kommission (Eurostat) werden Daten auf der Ebene von landwirtschaftlichen Einzelbetrieben übermittelt. Die Modul- und die Ad-hoc-Daten werden auf Ebene der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe mit den in Anhang III aufgeführten Kerndaten für dasselbe Referenzjahr verknüpft. Die Unterlagen, die übermittelt werden, umfassen die Hochrechnungsfaktoren und Informationen über die Schichtung.
(4)Zur Übermittlung der Daten und der Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden über den zentralen Dateneingangsdienst an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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