Art. 54 – An Drittstaaten gerichtete oder aus Drittstaaten eingehende Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Eurojust kann mit der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten die Erledigung der Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit koordinieren, wenn solche Ersuchen in mindestens zwei Mitgliedstaaten im Rahmen derselben Ermittlung zu erledigen sind. Solche Ersuchen können auch von einer zuständigen nationalen Behörde an Eurojust übermittelt werden.
(2)In dringenden Fällen kann der KoDD im Einklang mit Artikel 19 die Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, wenn sie von einem Drittstaat gestellt wurden, der ein Kooperationsabkommen oder eine Arbeitsvereinbarung mit Eurojust geschlossen hat, entgegennehmen und weiterleiten.
(3)Werden von einem betroffenen Mitgliedstaat Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit gestellt, die sich auf die gleichen Ermittlungen beziehen und die in einem Drittstaat erledigt werden müssen, unterstützt Eurojust unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 die justizielle Zusammenarbeit mit diesem Drittstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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