Art. 55 – Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Vorbehaltlich weiterer Einschränkungen nach dieser Verordnung, insbesondere nach Artikel 21 Absatz 8, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 76 übermittelt Eurojust nur dann operative personenbezogene Daten an andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, wenn diese Daten für die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben in der Zuständigkeit der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erforderlich sind.
(2)Erfolgt die Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten auf Ersuchen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, tragen sowohl der Verantwortliche als auch der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit dieser Übermittlung. Eurojust ist verpflichtet, die Zuständigkeit der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu prüfen und die Notwendigkeit der Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten vorläufig zu bewerten. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit, holt Eurojust weitere Auskünfte vom Empfänger ein. Die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten im Nachhinein überprüft werden kann.
(3)Die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verarbeiten die operativen personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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