Art. 57 – Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Eurojust darf operative personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass der betreffende Drittstaat, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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