Art. 76 – Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Eurojust legt interne Vorschriften für den Umgang mit Informationen und ihre Vertraulichkeit sowie bezüglich des Schutzes von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen fest, unter anderem auch bezüglich der Erstellung und Verarbeitung solcher Informationen bei Eurojust.
(2)Eurojust legt interne Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union fest, die mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (28) im Einklang stehen, damit ein entsprechender Schutz dieser Informationen gewährleistet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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