Art. 78 – Haftung mit Ausnahme der Haftung wegen unbefugter oder fehlerhafter Datenverarbeitung

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Die vertragliche Haftung von Eurojust bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2)Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von Eurojust geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.
(3)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt Eurojust nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, unabhängig von einer Haftung nach Artikel 76 jeden von Eurojust oder seinem Personal in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden.
(4)Absatz 3 gilt auch für Schäden, die von einem nationalen Mitglied, einem Stellvertreter oder einem Assistenten in Ausübung seines Amtes verursacht werden. Handelt diese Person jedoch auf Grundlage der Befugnisse, die ihr nach Artikel 8 übertragen wurden, erstattet ihr Mitgliedstaat Eurojust die Beträge, die Eurojust als Schadensersatz für solche Schäden gezahlt hat.
(5)Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.
(6)Die Gerichte der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit für Streitigkeiten, die die Haftung von Eurojust nach diesem Artikel betreffen, werden unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) bestimmt.
(7)Die persönliche Haftung der Bediensteten von Eurojust gegenüber Eurojust bestimmt sich nach den geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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