Art. 80 – Übergangsregelung

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Die durch diese Verordnung errichtete Agentur Eurojust ist der allgemeine Rechtsnachfolger für alle Verträge, Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände des durch Beschluss 2002/187/JI errichteten Stelle Eurojust.
(2)Die im Rahmen des Beschlusses 2002/187/JI von den einzelnen Mitgliedstaaten an die durch jenen Beschluss errichtete Stelle Eurojust entsandten nationalen Mitglieder von Eurojust fungieren als nationale Mitglieder von Eurojust im Sinne von Kapitel II Abschnitt II dieser Verordnung. Unabhängig davon, ob ihre Amtszeiten bereits verlängert wurden, können sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung verlängert werden.
(3)Der bei Inkrafttreten dieser Verordnung amtierende Präsident von der durch den Beschluss 2002/187/JI errichtete Stelle Eurojust und seine Vizepräsidenten fungieren bis zum Ablauf ihrer gemäß jenem Beschluss laufenden Amtszeiten weiter als Präsident bzw. Vizepräsidenten von Eurojust im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung. Unabhängig davon, ob sie bereits wiedergewählt wurden, können sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal gemäß Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung wiedergewählt werden.
(4)Der zuletzt gemäß Artikel 29 des Beschlusses 2002/187/JI ernannte Verwaltungsdirektor fungiert bis zum Ablauf seiner aufgrund jenes Beschlusses festgelegten Amtszeit als Verwaltungsdirektor im Sinne von Artikel 17 der vorliegenden Verordnung. Die Amtszeit dieses Verwaltungsdirektors kann nach Inkrafttreten dieser Verordnung einmal verlängert werden.
(5)Diese Verordnung lässt die von Eurojust in der gemäß dem Beschluss 2002/187/JI errichteten Form abgeschlossenen Vereinbarungen unberührt. Insbesondere von Eurojust geschlossene internationale Übereinkommen, die vor 12. Dezember 2019 geschlossen wurden, bleiben gültig.
(6)Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage von Artikel 35 des Beschlusses 2002/187/JI festgestellten Haushalte erfolgt gemäß Artikel 36 dieses Beschlusses.
(7)Diese Verordnung berührt nicht Arbeitsverträge, die gemäß des Beschlusses 2002/187/JI vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden. Der Datenschutzbeauftragte, der zuletzt nach Artikel 17 jenes Beschlusses bestellt wurde, übernimmt die Funktion des Datenschutzbeauftragten nach Artikel 36 dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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