Art. 81 – Ersetzung und Aufhebung

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Der Beschluss 2002/187/JI wird für die Mitgliedstaaten, die durch diese Verordnung gebunden sind, mit Wirkung vom 12. Dezember 2019 ersetzt. Folglich wird der Beschluss 2002/187/JI mit Wirkung vom 12. Dezember 2019 aufgehoben.
(2)Für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf den den in Absatz 1 genannten Beschluss als Verweise auf diese Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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