Art. 79 – Abkommen über den Sitz und die Arbeitsbedingungen

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Eurojust hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.
(2)Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung von Eurojust in den Niederlanden und über die Einrichtungen, die von den Niederlanden zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in den Niederlanden für den Verwaltungsdirektor, das Kollegium und das Personal von Eurojust und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Abkommen über den Sitz festgelegt, das nach Billigung durch das Kollegium zwischen Eurojust und den Niederlanden geschlossen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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