ErwGr. 45

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Zur Gewährleistung der Zweckbindung muss sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nur dann von Eurojust an Drittstaaten und internationale Organisationen übermittelt werden dürfen, wenn dies zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die in den Aufgabenbereich von Eurojust fallen, erforderlich ist. Hierzu ist es notwendig sicherzustellen, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten der Empfänger zusagt, dass die Daten von dem Empfänger ausschließlich für den Zweck, für den sie ursprünglich übermittelt wurden, verwendet oder an eine zuständige Behörde eines Drittstaats weitergeleitet werden. Eine Weiterübermittlung der Daten sollte im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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