ErwGr. 59

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Eurojust sollte seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen nach einer in Konsultation mit der Kommission ausgearbeiteten Strategie intensivieren. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass Eurojust Verbindungsrichter/-staatsanwälte in Drittstaaten entsenden kann, die ähnliche Aufgaben erfüllen wie diejenigen, die den von den Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI des Rates (13) entsandten Verbindungsrichtern/-staatsanwälten übertragen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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