ErwGr. 61

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Um die volle Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Eurojust zu gewährleisten, sollte Eurojust mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet werden, der ausreicht, damit es seine Arbeit ordnungsgemäß leisten kann, und dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag aus dem Unionshaushalt bestehen; nicht aus diesem Haushalt finanziert werden die Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder, Stellvertreter und Assistenten, die von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten getragen werden. Der Beitrag der Union und andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen und vom Ausschuss für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments gebilligt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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