ErwGr. 64

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Die Arbeitsweise von Eurojust sollte gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV transparent sein. Das Kollegium müsste genaue Bestimmungen darüber erlassen, wie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gewährleistet wird. Mit dieser Verordnung soll keinesfalls das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten eingeschränkt werden, soweit es in der Union und in den Mitgliedstaaten, insbesondere gemäß Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“) garantiert wird. Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für Eurojust in einer Weise gelten, dass die Verschwiegenheitspflicht seiner operativen Arbeit in keiner Weise gefährdet wird. Der Europäische Bürgerbeauftragte sollte bei seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeitsverpflichtung von Eurojust wahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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