ErwGr. 62

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Für mehr Transparenz und demokratische Kontrolle von Eurojust ist es erforderlich, einen Mechanismus gemäß Artikel 85 Absatz 1 AEUV für die gemeinsame Bewertung der Tätigkeiten von Eurojust durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente vorzusehen. Die Bewertung sollte in einer interparlamentarischen Ausschusssitzung in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Brüssel unter Beteiligung der Mitglieder der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente erfolgen. Die interparlamentarische Ausschusssitzung sollte unter vollständiger Achtung der Unabhängigkeit von Eurojust in Bezug auf Maßnahmen, die in spezifischen operativen Fällen ergriffen werden müssen, sowie der Diskretions- und Vertraulichkeitspflichten stattfinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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