Art. 20 – Fristen für die Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

(1)Die Vollstreckungsbehörde fasst den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverzüglich, unbeschadet des Absatzes 4 jedoch spätestens 45 Tage nach Eingang der Einziehungsbescheinigung bei der Vollstreckungsbehörde.
(2)Die Vollstreckungsbehörde teilt der Entscheidungsbehörde ihren Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverzüglich in einer Weise mit, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(3)Sofern keine Aussetzungsgründe nach Artikel 21 vorliegen, trifft die Vollstreckungsbehörde die konkreten für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich, zumindest aber mit der gleichen Geschwindigkeit und Dringlichkeit wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall.
(4)Wenn in einem spezifischen Fall die Frist gemäß Absatz 1 nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde unverzüglich in beliebiger Form, gibt dabei die Gründe an, aus denen die Frist nicht eingehalten werden konnte, und stimmt sich mit der Entscheidungsbehörde über einen geeigneten Zeitplan für die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ab.
(5)Der Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist entbindet die Vollstreckungsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, einen Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zu fassen und diese Entscheidung unverzüglich zu vollstrecken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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