Art. 22 – Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

(1)Kann eine Einziehungsentscheidung nach Auffassung der Vollstreckungsbehörde nicht vollstreckt werden, so setzt sie die Entscheidungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)Vor der Unterrichtung der Entscheidungsbehörde nach Absatz 1 berät sich die Vollstreckungsbehörde gegebenenfalls mit der Entscheidungsbehörde, wobei auch den in Artikel 18 Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Möglichkeiten Rechnung getragen wird.
(3)Die Versagung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gemäß diesem Artikel lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Vermögensgegenstände a) bereits eingezogen wurden, b) verschwunden sind, c) vernichtet wurden, d) an dem in der Einziehungsbescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden sind oder e) nicht aufzufinden sind, weil die Angabe des Orts, an dem sich die Vermögensgegenstände befinden, trotz der Abstimmungen nach Absatz 2 zu ungenau war.
(4)Erhält die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf die in Absatz 3 Buchstaben b, d und e genannten Fälle später Informationen, aufgrund der sie die Vermögensgegenstände ausfindig machen kann, so kann die Vollstreckungsbehörde die Einziehungsentscheidung vollstrecken, ohne dass dafür eine neue Einziehungsbescheinigung übermittelt werden muss, sofern die Vollstreckungsbehörde sich vor der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bei der Entscheidungsbehörde vergewissert hat, dass die Einziehungsentscheidung noch gültig ist.
(5)Hat die Entscheidungsbehörde angegeben, dass Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert eingezogen werden könnten, so ist die Vollstreckungsbehörde ungeachtet des Absatzes 3 nicht dazu verpflichtet, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken, wenn einer der in Absatz 3 genannten Fälle vorliegt und keine Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert vorhanden sind, die eingezogen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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