Art. 23 – Für die Vollstreckung maßgebendes Recht

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

(1)Für die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung ist das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend; dessen Behörden entscheiden allein, auf welche Weise deren Vollstreckung erfolgt und welche Maßnahmen zu diesem Zweck ergriffen werden.
(2)Eine gegen eine juristische Person ergangene Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung ist selbst dann zu vollstrecken, wenn der Grundsatz der strafrechtlichen Haftung juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt wird.
(3)Ungeachtet des Artikels 18 Absätze 2 und 3 kann der Vollstreckungsstaat ohne Zustimmung des Entscheidungsstaats keine Ersatzmaßnahmen zu der nach dem Artikel 4 übermittelten Sicherstellungsentscheidung oder der nach dem Artikel 14 übermittelten Einziehungsentscheidung verhängen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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