Art. 25 – Kommunikation

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

(1)Die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde halten bei Bedarf unverzüglich unter Einsatz aller geeigneten Kommunikationsmittel miteinander Rücksprache, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.
(2)Alle Mitteilungen, einschließlich jener zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Übermittlung oder der Authentifikation der zur Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung erforderlichen Unterlagen, erfolgen unmittelbar zwischen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde und, wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 2 eine zentrale Behörde benannt hat, gegebenenfalls unter Einschaltung dieser zentralen Behörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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