Art. 38 – Berichterstattung und Überprüfung

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

Bis zum 20. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung dieser Verordnung Bericht, unter anderem über
a)die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 vorzulegen und zurückzuziehen;
b)die Wechselbeziehung zwischen der Achtung der Grundrechte und der gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen;
c)die Anwendung der Artikel 28, 29 und 30 über die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und die Verfügung darüber, über die Rückgabe von Vermögengegenständen an geschädigte Personen und über deren Entschädigung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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