Art. 40 – Übergangsbestimmungen

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

(1)Diese Verordnung gilt für Sicherstellungs- und Einziehungsbescheinigungen, die ab dem 19. Dezember 2020 übermittelt werden.
(2)Im Fall von Sicherstellungs- und Einziehungsbescheinigungen, die vor dem 19. Dezember 2020 übermittelt werden, sind bis zur endgültigen Vollstreckung der Sicherstellung- oder Einziehungsentscheidung für die durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten weiterhin die Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2006/783/JI maßgebend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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