Art. 34 – Ausschreibungsziele und -bedingungen

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts der betreffenden Personen geben die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der zuständigen Behörde in das SIS Ausschreibungen zu folgenden Personen ein: a) Zeugen; b) Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, derentwegen sie verfolgt werden, vor Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden; c) Personen, denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, derentwegen sie verfolgt werden, zugestellt werden müssen; d) Personen, denen die Ladung zum Antritt eines Freiheitsentzugs zugestellt werden muss.
(2)Besteht ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g, h und k genannten Sachen mit einer Person verbunden sind, die Gegenstand einer Ausschreibung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist, so können Ausschreibungen zu diesen Sachen eingegeben werden, um die Person ausfindig zu machen. In derartigen Fällen werden die Ausschreibung der Person und die Ausschreibung der Sache im Einklang mit Artikel 63 miteinander verknüpft.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten gemäß Absatz 2 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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