Art. 33 – Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Werden Personen nach Artikel 32 ausfindig gemacht, so teilen die zuständigen Behörden des vollziehenden Mitgliedstaats dem ausschreibenden Mitgliedstaat vorbehaltlich der Anforderungen des Absatzes 4 den Aufenthaltsort dieser Personen mit.
(2)Im Falle von Personen, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e unter Schutz gestellt werden müssen, konsultiert der vollziehende Mitgliedstaat sofort seine eigenen zuständigen Behörden sowie die zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen, um unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen zu vereinbaren. Die zuständigen Behörden im vollziehenden Mitgliedstaat können nach Maßgabe des nationalen Rechts diese Personen in Gewahrsam nehmen, um ihre Weiterreise zu verhindern.
(3)Im Falle von Kindern ist jede Entscheidung über zu ergreifende Maßnahmen oder jede Entscheidung gemäß Absatz 2, das Kind in Gewahrsam zu nehmen, im Einklang mit dem Wohl des Kindes zu treffen. Diese Entscheidungen werden sofort, spätestens aber zwölf Stunden, nachdem das Kind ausfindig gemacht wurde, gegebenenfalls in Abstimmung mit den entsprechenden Kinderschutzbehörden getroffen.
(4)Bei volljährigen vermissten Personen, die ausfindig gemacht wurden, bedarf die Mitteilung von Daten, ausgenommen die Mitteilung von Daten zwischen den zuständigen Behörden, der Einwilligung des Betroffenen. Die zuständigen Behörden können jedoch der Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, mitteilen, dass die Ausschreibung gelöscht wurde, weil die Person ausfindig gemacht wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 33 REG_2018_1862 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 33 REG_2018_1862 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.