Art. 30 – Umwandlung einer Maßnahme im Hinblick auf Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

Ist eine Festnahme nicht möglich, entweder weil der darum ersuchte Mitgliedstaat die Vornahme nach den in den Artikeln 24 oder 25 festgelegten Verfahren für die Kennzeichnung ablehnt, oder weil im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft eine Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, so geht der zur Festnahme ersuchte Mitgliedstaat in Bezug auf die Ausschreibung vor, indem er den Aufenthaltsort der betreffenden Person mitteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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